--> Antragsformulare

1. Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin

2. Verfahrensordnung der Kommission für die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin

Download: Richtlinien und Verfahrensordnung als pdf


1. Richtlinien zur Anerkennung
als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin

(Fassung vom 23.11.2004)

Inhaltsverzeichnis
1.   Eingangsstudium
2.   Dauer der Weiterbildung
3.   Befugnis zur Weiterbildung
4.   Anmeldung zur Weiterbildung
5.   Wissenschaftliche Arbeiten
6.   Zulassung zur Abschlussprüfung
7.   Abschlussprüfung
8.   Erteilung der Anerkennung
9.   Das Register der Inhaber der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin
10. Geltung der Richtlinien

 


Die Klinische Chemie ist eine medizinisch-wissenschaftliche Disziplin. Sie beinhaltet die Untersuchung von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen und Zellen von gesunden und kranken Menschen sowie die Deutung dieser Ergebnisse hinsichtlich Gesundheit und Krankheit. Sie erforscht pathobiochemische Prozesse und wendet die gewonnenen Erkenntnisse auf die Diagnose, Behandlung und Prävention von Erkrankungen an. Der Klinische Chemiker muss die Befähigung zur Ausführung der klinisch-chemischen Untersuchungen zur Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle von Krankheiten besitzen und den Bezug zwischen den Ergebnissen klinisch-chemischer sowie pathobiochemischer Untersuchungen und medizinischen Fragestellungen herstellen können. Er unterliegt in der Ausübung dieser Tätigkeit den Normen der ärztlichen Berufsordnung.

Die Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin wurden auf Grund § 11 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e. V. vom Präsidium festgelegt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

 

1.1 Eingangsstudium

Der Zugang zur Weiterbildung zum Klinischen Chemiker erfordert die ärztliche Approbation oder den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Chemie (Diplomhauptprüfung), Biochemie (Diplomhauptprüfung) oder Biologie (Diplomhauptprüfung).

Bewerber, die ihre Eingangsstudien außerhalb Deutschlands absolviert haben, können die Weiterbildung aufnehmen, wenn die Gleichwertigkeit der abgelegten Abschlussexamina mit den Abschlussexamina der aufgeführten Eingangsstudiengänge innerhalb Deutschlands auf Grund einer Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der ständigen Konferenz der Kultusminister der Deutschen Bundesländer in Bonn nachgewiesen ist.

zurück zum Kapitelanfang

1.2 Dauer der Weiterbildung

Die Weiterbildungszeit beträgt fünf Jahre. Davon müssen mindestens vier Jahre in einem der Krankenversorgung dienenden klinisch-chemischen Laboratorium abgeleistet werden, das unter der Leitung eines zur Weiterbildung befugten Klinischen Chemikers (Ziffer 3.1 dieser Richtlinien) steht.

Auf Antrag kann ein Jahr in einem der Krankenversorgung dienenden Laboratorium (z. B. in den Gebieten Endokrinologie, Immunologie), das nicht unter Leitung eines zur Weiterbildung befugten Klinischen Chemikers steht, angerechnet werden. Bei entsprechendem Nachweis können auch Weiterbildungszeiten in Laboratorien außerhalb Deutschlands anerkannt werden. Eine wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Analytischen Chemie und der Biochemie kann bis zu einem Jahr angerechnet werden.

 zurück zum Kapitelanfang

1.3 Befugnis zur Weiterbildung

1.3.1
Antrag auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis

Die Kommission für die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin (Anerkennungskommission) erteilt auf Antrag die Befugnis zur Weiterbildung.

Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass der Antragsteller die Anerkennung als Klinischer Chemiker besitzt, dass er Mitglied der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin ist und in der Leitung eines klinisch-chemischen Laboratoriums, das der allgemeinen Krankenversorgung dient, tätig ist.

Die Anerkennungskommission führt eine Begehung der Weiterbildungsstätte durch und erteilt entsprechend der Struktur und Ausstattung der Weiterbildungsstätte dem Antragsteller eine Befugnis für alle Weiterbildungsabschnitte bzw., falls nicht alle Abschnitte des Faches in der Weiterbildungsstätte vertreten sind, eine eingeschränkte Weiterbildungsbefugnis für definierte Weiterbildungsabschnitte.

Bei Weiterbildern, deren Weiterbildungsstätten entsprechend früherer Richtlinien begangen wurden und denen die Befugnis zur Weiterbildung erteilt wurde, kann die Befugnis auf der Basis des Erhebungsbogens übertragen werden.


1.3.2

Anerkennung der Ausbildung in der ehemaligen DDR

Aufgrund der mit den Richtlinien zur Weiterbildung und Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin vergleichbaren Lehrinhalte der Weiterbildung und der Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung zur Anerkennung durch die Akademie für Ärztliche Fortbildung (DDR) in Berlin und ihrer Prüfung vor dem gleichen Prüfungsgremium werden die Fachwissenschaftler der Medizin, Fachrichtung Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, sowie die Fachärzte für Pathobiochemie und Laboratoriumsdiagnostik/ Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik als Weiterbilder im Sinne der Richtlinien anerkannt.

 

1.3.3
Weiterbildung in nicht der Krankenversorgung dienenden Laboratorien

Für Weiterbildungszeiten, die in nicht der Krankenversorgung dienenden Laboratorien abgeleistet werden, entfällt die Befugnis der Weiterbilder.

 

1.3.4
Weiterbildung im Ausland

Tätigkeiten an Weiterbildungsstätten außerhalb Deutschlands können von der Anerkennungskommission bis zu einem Jahr auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die Anerkennung von Weiterbildungsstätten außerhalb Deutschlands erfolgt nach vorheriger Konsultation der betroffenen nationalen Fachgesellschaften.

zurück zum Kapitelanfang

1.4 Anmeldung zur Weiterbildung

Zu Beginn der Weiterbildung melden sich die Weiterzubildenden beim Sekretär der Anerkennungskommission an. Wurde die rechtzeitige Anmeldung versäumt, kann die Anerkennungskommission auf Antrag rückwirkend die Weiterbildungszeit anerkennen, wenn der Weiterbilder eine Befugnis zur Weiterbildung in diesem Zeitraum besaß.

Sollte keine Befugnis zur Weiterbildung vorgelegen haben, obwohl die Voraussetzungen der Weiterbildungsstätte gegeben waren, so kann die Anerkennungskommission auf Antrag die Weiterbildungsbefugnis rückwirkend erteilen.

zurück zum Kapitelanfang

1.5 Wissenschaftliche Arbeiten

Wissenschaftliche Arbeiten sind integraler Bestandteil der Weiterbildung. Sie sind am Ende der Weiterbildungszeit durch Vorlage von mindestens zwei Arbeiten auf dem Gebiet der Klinischen Chemie, der Biochemie oder der Pathobiochemie, nachzuweisen, die während der Weiterbildungszeit in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungssystem veröffentlicht oder zur Publikation angenommen wurden.

zurück zum Kapitelanfang

1.6. Zulassung zur Abschlussprüfung

Die Anerkennungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung anhand der vorgelegten Nachweise über die Weiterbildung. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung, die die Anerkennungskommission gemäß § 11 Absatz 3 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin erlässt.

zurück zum Kapitelanfang

1.7 Abschlussprüfung

1.7.1
Prüfungskommission

Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin. Sie müssen Inhaber der Anerkennung als Klinischer Chemiker sein oder die entsprechende Qualifikation nach Ziffer 3.2 dieser Richtlinien besitzen. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss der Anerkennungskommission angehören. Die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommission erfolgt durch die Anerkennungskommission.

Die Prüfungskommission wird rechtzeitig für die jeweilige Prüfung neu bestellt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende teilt dem Prüfling das Ergebnis der Prüfung unmittelbar nach der Prüfung mit. Im Falle des Nichtbestehens sind die Gründe anzugeben.

Die Weiterbilder der von ihnen weitergebildeten Prüfungskandidaten können als Beobachter an der Prüfung, jedoch nicht an der Beratung der Prüfungskommission, teilnehmen.

 

1.7.2
Prüfungsablauf

Die Abschlussprüfung erfolgt als mündliche Prüfung. Der Prüfling wird einzeln mündlich geprüft. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung, die die Anerkennungskommission gemäß § 11 Absatz 3 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin erlässt.

 

1.7.3
Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff umfasst die allgemeine und spezielle Klinische Chemie, deren biochemische und pathobiochemische Grundlagen, schließt das Gebiet der Laboratoriumsorganisation mit ein und erstreckt sich auf die mit der Klinischen Chemie in Zusammenhang stehenden Stoffgebiete angrenzender Fächer.

Grundlage der Prüfung ist der Gegenstandskatalog zur Abschlussprüfung für die Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin, der von der Anerkennungskommission entsprechend der Entwicklung des Faches fortgeschrieben und dessen Text jeweils in den Mitteilungen der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin veröffentlicht wird.

Der Prüfung ist die Fassung zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Anmeldung des Prüfungskandidaten zur Abschlussprüfung in Kraft war.

 

1.7.4
Wiederholung der Prüfung

Eine einmalige Wiederholung der Prüfung ist möglich. Über die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung entscheidet die Anerkennungskommission.

zurück zum Kapitelanfang

1.8 Erteilung der Anerkennung

Nach Vorliegen der in den Ziffern 1 bis 7 genannten Voraussetzungen und erfolgreicher Abschlussprüfung erteilt die Anerkennungskommission die Anerkennung als Klinischer Chemiker, über die eine Urkunde ausgestellt wird. Er wird in das Register der Inhaber/Inhaberinnen der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin bei der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin eingetragen. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung, die die Anerkennungskommission gemäß § 11 Absatz 3 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin erlässt.

zurück zum Kapitelanfang


1.9 Das Register der Inhaber der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin

Die Deutsche Vereinte Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e.V. führt das Register der Inhaber/Inhaberinnen der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin beim Sekretär der Anerkennungskommission, das Teil des Europäischen Registers anerkannter Klinischer Chemiker/Klinischer Chemikerinnen ist. Auf Antrag kann die Aufnahme von Fachwissenschaftlern der Medizin, Fachrichtung Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik oder Fachärzten für Pathobiochemie und Laboratoriumsdiagnostik/Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, die die Anerkennung der Akademie für Ärztliche Fortbildung (DDR) in Berlin besitzen, in das Register erfolgen.

zurück zum Kapitelanfang

1.10 Geltung der Richtlinien

Die vorliegende Fassung der Richtlinien zur Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin gilt ab dem 23.11.2004. Weiterzubildende, die ihre Weiterbildung vor dem Inkrafttreten dieser Fassung der Richtlinien begonnen haben, vollenden ihre Weiterbildung nach der Fassung der Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Weiterbildung gültig war.

 zurück zum Kapitelanfang

 

1. Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin

2. Verfahrensordnung der Kommission für die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin

Download: Richtlinien und Verfahrensordnung als pdf

 

2. Verfahrensordnung der Kommission für die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin

(Fassung vom 15.12.2005)

Inhaltsverzeichnis
1.   Die Kommission für die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin
      (Anerkennungskommission)
2.   Inhalt und Organisation der Weiterbildung
3.   Durchführung des Weiterbildungsverfahrens
4.   Abschlussprüfung
5.   Anerkennung
6.   Fortbildungszertifikate
7.   Geltung der Verfahrensordnung



2.1 Die Kommission für die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin (Anerkennungskommission)

Die Anerkennungskommission arbeitet gemäß den Richtlinien zur Weiterbildung und Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin vom 23.11.2004 und hat folgende Aufgaben:

Die Zusammensetzung der Anerkennungskommission ergibt sich aus § 11 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin (DGKL) e.V. vom 08.05.2003.
Die Anerkennungskommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung für drei Jahre den Vorsitzenden und den Sekretär. Wiederwahl ist möglich, die des Vorsitzenden allerdings nur einmal.
Der Sekretär ist für die Organisation der Arbeit der Anerkennungskommission, die Führung des Registers der Inhaber der Anerkennung und die Erteilung der Fortbildungszertifikate verantwortlich. Er leitet das Sekretariat der Anerkennungskommission.
Die Anerkennungskommission erledigt ihre Aufgaben soweit wie möglich auf schriftlichem Wege. Sollen Entscheidungen in einer Sitzung der Anerkennungskommission getroffen werden, ist zu gewährleisten, dass Kommissionsmitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, ihr Votum in schriftlicher Form rechtzeitig vor der Sitzung abgeben können.
Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Abweichende Voten können zu Protokoll gegeben werden. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Alle Verfahrensschritte der Anerkennungskommission sind zu dokumentieren. Nach Abschluss des Verfahrens verbleiben die Originalunterlagen im Sekretariat der Anerkennungskommission, Kopien sind zu vernichten.
Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.

zurück zum Kapitelanfang

2.2 Inhalt und Organisation der Weiterbildung

2.2.1
Gegenstandskatalog für die Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin

Der Gegenstandskatalog für die Anerkennung definiert die Weiterbildungsziele und ist Grundlage für die Beurteilung der Weiterbildungsstätten sowie für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis. Der Gegenstandskatalog wird bei Bedarf aktualisiert. Dazu kann die Anerkennungskommission Experten benennen, welche die Anerkennungskommission nach Rücksprache mit dem Präsidium bei der Aktualisierung des Gegenstandskatalogs unterstützen. Nach Verabschiedung des überarbeiteten Gegenstandskatalogs in der Anerkennungskommission wird er dem Präsidium der DGKL zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

2.2.2

Organisation der überregionalen Weiterbildung

Überregional werden Repetitorien und Kurse angeboten. Die Repetitorien haben die Aufgabe, das von einem Klinischen Chemiker zu beherrschende Wissen in komprimierter Form zu vermitteln. Kurse sollen die praktische Fertigkeiten der Weiterzubildenden in speziellen Bereichen (z. B. hämatologischer Zytologie, Durchflusszytometrie, Toxikologie) verbessern. Die Anerkennungskommission schlägt ein oder mehrere Beauftragte für die einzelnen Weiterbildungsveranstaltungen vor, die vom Präsidium bestätigt werden müssen. Die Beauftragten führen die Weiterbildungsveranstaltungen mit Unterstützung des Sekretariats der Anerkennungskommission durch. Die Teilnahme an der jeweiligen Weiterbildungsveranstaltung wird dem Weiterzubildenden bescheinigt.

zurück zum Kapitelanfang

2.3 Durchführung des Weiterbildungsverfahrens

2.3.1
Befugnis zur Weiterbildung von Klinischen Chemikern

Die Befugnis zur Weiterbildung zum Klinischen Chemiker entsprechend den Richtlinien wird bei dem Sekretär der Anerkennungskommission beantragt.

Der Sekretär holt Informationen über die Struktur und Ausstattung der Weiterbildungsstätte anhand eines Erhebungsbogens ein. Anschließend erfolgt eine Laborbegehung durch zwei Gutachter. Diese müssen die Anerkennung als Klinischer Chemiker der DGKL oder die entsprechende Qualifikation nach den Übergangsregelungen nach Absatz 3.2 der Richtlinien besitzen und Mitglied der DGKL sein. Ein Gutachter muss der Anerkennungskommission angehören.

Die Gutachter werden von der Anerkennungskommission für jede Begehung neu bestellt.
Die Gutachter übermitteln ihr gemeinsames Votum über die Eignung der Weiterbildungsstätte anhand eines Kriterienkataloges in schriftlicher Form dem Sekretär der Anerkennungskommission.

Auf Grund der Aktenlage und des Votums der Gutachter entscheidet die Anerkennungskommission über die Befugnis des Antragstellers zur Weiterbildung.
Eine Begrenzung der Befugnis bezüglich des Weiterbildungsumfangs ist dann vorzunehmen, wenn eine Weiterbildungsstätte wesentliche Abschnitte der im Gegenstandskatalog definierten Inhalte nicht vermitteln kann.

Die Entscheidung über die Befugnis wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Einsprüche gegen den Bescheid sind an das Präsidium der DGKL zu richten.

Der Weiterbilder teilt dem Sekretär der Anerkennungskommission unverzüglich mit, wenn sich die Voraussetzungen ändern, unter den die Weiterbildungsbefugnis erteilt wurde. Die Anerkennungskommission entscheidet auf Grund der Aktenlage oder einer erneuten Begehung, ob die Weiterbildungsbefugnis weiterhin gilt, erweitert, eingeschränkt oder aufgehoben wird. Die Entscheidung wird dem Weiterbilder schriftlich mitgeteilt.


2.3.2

2.3.2 Registrierung der Weiterbildung
2.3.2.1
Antrag auf Registrierung der Weiterbildung
Die Registrierung zur Weiterbildung wird beim Sekretariat der Anerkennungskommission vorgenommen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Lebenslauf mit wissenschaftlichem Werdegang
  • Art und Datum der akademischen Abschlussprüfungen (in Kopie)
Die Anerkennungskommission entscheidet über den Antrag. Sie legt die Weiterbildungsdauer unter Berücksichtigung rückwirkend anrechenbarer Weiterbildungszeiten gemäß der Abschnitte 2 und 4 der Richtlinien fest und erteilt bei eingeschränkter Weiterbildungsbefugnis des Weiterbilders gegebenenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Weiterbildung. Das Votum der Anerkennungskommission wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
2.3.2.2
Anmeldung zur Abschlussprüfung
Zum Abschluss der Weiterbildung beantragt der Weiterzubildende spätestens 3 Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin schriftlich beim Sekretariat der Anerkennungskommission die Zulassung zur Prüfung unter Vorlage folgender Unterlagen:
  • Zeugnis der Weiterbilder über Art und Umfang der Weiterbildung
  • Teilnahmebescheinigungen an Repetitorien oder Kursen der DGKL
  • Aktualisierter Lebenslauf mit wissenschaftlichem Werdegang
  • Zeugnisse über bisherige Berufstätigkeit
Die Anerkennungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Sind die Voraussetzungen für die Prüfung erfüllt, wird der Weiterzubildende zum nächsten Prüfungstermin eingeladen und gleichzeitig aufgefordert,
  • die Prüfungsgebühr in der jeweils gültigen Höhe auf das Konto der DGKLzu entrichten und
  • drei Themen aus dem Gebiet der Klinischen Chemie (gemäß Gegenstandskatalog) für ein Referat zu nennen.
Spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin wird dem Prüfungskandidaten unter Nennung des Ortes und des Prüfungstermins bekannt gegeben, über welches der drei Themen referiert werden soll.
Wird dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht zugestimmt, so ist dies dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einsprüche gegen den Bescheid sind an den Vorsitzenden des ständigen Vermittlungsausschusses zu richten.

zurück zum Kapitelanfang

2.4 Abschlussprüfung

2.4.1
Prüfungstermine

Es werden jährlich zwei Prüfungstermine im Abstand von etwa 6 Monaten angeboten. Die Termine werden in den Mitteilungen und auf der Internetseite der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin veröffentlicht.

 

2.4.2

Prüfungskommission

Wird die Prüfungskommission nicht vom Vorsitzenden der Anerkennungskommission geleitet, bestimmen die Mitglieder der nach §7.1 der Richtlinien bestellten Prüfungskommission vor Prüfungsbeginn einen Vorsitzenden. Vor Prüfungsbeginn wird ebenfalls ein Protokollführer bestimmt.

 

2.4.3
Ablauf der Prüfung

Die Abschlussprüfung soll 1,5 Stunden nicht überschreiten. Die Prüfung beginnt mit dem zehnminütigen Referat des Prüfungskandidaten. Das Referat ist frei zu halten. Bis zu drei Abbildungen dürfen benutzt werden. Nach einer Diskussion von maximal 10 Minuten mit den Prüfern über das Referat werden die Kenntnisse des Prüfungskandidaten auf der Grundlage des jeweils gültigen Gegenstandskatalogs zur Abschlussprüfung für die Anerkennung geprüft.

 

2.4.4
Wiederholungsprüfung

Die Prüfung kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden. Es können dem zu Prüfenden Auflagen für eine gezielte Ergänzung seiner Weiterbildung gemacht werden, von deren Erfüllung die Wiederzulassung zur Prüfung abhängig gemacht wird. Der Weiterzubildende meldet sich zur Wiederholungsprüfung drei Monate vor dem Prüfungstermin beim Sekretariat der Anerkennungskommission an. Der Sekretär teilt dem Weiterzubildenden schriftlich mit, welche Unterlagen einzureichen sind.

zurück zum Kapitelanfang

2.5 Anerkennung

Nach bestandener Abschlussprüfung erteilt die Anerkennungskommission im Auftrage des Präsidenten der DGKL dem Bewerber die Anerkennung zum Klinischen Chemiker. Der Bewerber erhält innerhalb von vier Wochen nach bestandener Prüfung eine Urkunde, in der die Anerkennung durch die DGKL bescheinigt wird. Die Urkunde ist vom Präsidenten der DGKL und dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission zu unterzeichnen.

 zurück zum Kapitelanfang

2.6 Fortbildungszertifikate
2.6.1
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen

Der Veranstalter beantragt bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen Landesärztekammer die Anerkennung als zertifizierte Fortbildungsveranstaltung.

Fortbildungsveranstaltungen der IFCC oder IFCC-assoziierter Fachgesellschaften können ebenfalls anerkannt werden. Das gilt auch für Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland, die im engen Zusammenhang mit Methoden und Inhalten der klinischen Laboratoriumsdiagnostik stehen. Die Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstaltungen dienen als Nachweis für die Fortbildungsmaßnahme.

 

2.6.2

Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats

Das Fortbildungszertifikat wird auf Antrag an anerkannte Klinische Chemiker vergeben, wenn sie innerhalb von 5 Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert haben. Die Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen erfolgt nach den von den Ärztekammern festgelegten Kriterien.
Das Fortbildungszertifikat wird beim Sekretariat der Anerkennungskommission beantragt. Dazu werden folgende Unterlagen eingereicht:

  • Das ausgefüllte Antragsformular sowie
  • die Teilnahmebescheinigungen für die Fortbildungsveranstaltungen

Der Antrag ist kostenpflichtig und kann nur einmal in 5 Jahren gestellt werden. Der für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats zu zahlende Betrag wird vom Präsidium der DGKL festgelegt. Die Bearbeitung erfolgt erst nach Eingang der Überweisung. Nach Prüfung der Unterlagen wird – falls der Antragsteller die Kriterien erfüllt – das Fortbildungszertifikat ausgestellt. Das Fortbildungszertifikat ist von dem Vorsitzenden und dem Sekretär der Anerkennungskommission zu unterzeichnen.

zurück zum Kapitelanfang

2.7 Geltung der Verfahrensordnung

Die Verfahrensordnung wurde vom Präsidium der DGKL bestätigt und tritt am 15.12.2005 in Kraft. Für registrierte Weiterzubildende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Weiterbildung befinden, gilt die Verfahrensordnung vom 21.06.1995.

 zurück zum Kapitelanfang