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1. Richtlinien zur Anerkennung
als Klinischer Chemiker/Klinische
Chemikerin
(Fassung vom 23.11.2004)
Die Klinische Chemie ist eine medizinisch-wissenschaftliche Disziplin.
Sie beinhaltet die Untersuchung von Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen
und Zellen von gesunden und kranken Menschen sowie die Deutung dieser Ergebnisse
hinsichtlich Gesundheit und Krankheit. Sie erforscht pathobiochemische
Prozesse und wendet die gewonnenen Erkenntnisse auf die Diagnose, Behandlung
und Prävention von Erkrankungen an. Der Klinische Chemiker muss die
Befähigung zur Ausführung der klinisch-chemischen Untersuchungen
zur Früherkennung, Diagnostik und Therapiekontrolle von Krankheiten
besitzen und den Bezug zwischen den Ergebnissen klinisch-chemischer sowie
pathobiochemischer Untersuchungen und medizinischen Fragestellungen herstellen
können. Er unterliegt in der Ausübung dieser Tätigkeit den
Normen der ärztlichen Berufsordnung.
Die Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin wurden auf Grund § 11 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft
für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin e. V. vom Präsidium
festgelegt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Der Zugang zur Weiterbildung zum Klinischen Chemiker erfordert die ärztliche Approbation oder den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Chemie (Diplomhauptprüfung), Biochemie (Diplomhauptprüfung) oder Biologie (Diplomhauptprüfung).
Bewerber, die ihre Eingangsstudien außerhalb Deutschlands absolviert
haben, können die Weiterbildung aufnehmen, wenn die Gleichwertigkeit
der abgelegten Abschlussexamina mit den Abschlussexamina der aufgeführten
Eingangsstudiengänge innerhalb Deutschlands auf Grund einer Stellungnahme
der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der ständigen
Konferenz der Kultusminister der Deutschen Bundesländer in Bonn nachgewiesen
ist.
Die Weiterbildungszeit beträgt fünf Jahre. Davon müssen mindestens vier Jahre in einem der Krankenversorgung dienenden klinisch-chemischen Laboratorium abgeleistet werden, das unter der Leitung eines zur Weiterbildung befugten Klinischen Chemikers (Ziffer 3.1 dieser Richtlinien) steht.
Auf Antrag kann ein Jahr in einem der Krankenversorgung
dienenden Laboratorium (z. B. in den Gebieten Endokrinologie, Immunologie),
das nicht unter Leitung
eines zur Weiterbildung befugten Klinischen Chemikers steht, angerechnet
werden. Bei entsprechendem Nachweis können auch Weiterbildungszeiten
in Laboratorien außerhalb Deutschlands anerkannt werden. Eine wissenschaftliche
Tätigkeit auf dem Gebiet der Analytischen Chemie und der Biochemie kann
bis zu einem Jahr angerechnet werden.
1.3 Befugnis zur Weiterbildung
1.3.1 |
Antrag auf Erteilung der Weiterbildungsbefugnis |
Die Kommission für die Erteilung
der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin (Anerkennungskommission)
erteilt auf Antrag die Befugnis zur Weiterbildung.
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1.3.2 |
Anerkennung der Ausbildung in der ehemaligen DDR |
Aufgrund der mit den Richtlinien zur Weiterbildung und Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin vergleichbaren Lehrinhalte der Weiterbildung und der Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung zur Anerkennung durch die Akademie für Ärztliche Fortbildung (DDR) in Berlin und ihrer Prüfung vor dem gleichen Prüfungsgremium werden die Fachwissenschaftler der Medizin, Fachrichtung Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, sowie die Fachärzte für Pathobiochemie und Laboratoriumsdiagnostik/ Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik als Weiterbilder im Sinne der Richtlinien anerkannt.
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1.3.3 |
Weiterbildung in nicht der Krankenversorgung dienenden Laboratorien |
Für Weiterbildungszeiten, die in nicht der Krankenversorgung dienenden Laboratorien abgeleistet werden, entfällt die Befugnis der Weiterbilder.
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1.3.4 |
Weiterbildung im Ausland |
Tätigkeiten an Weiterbildungsstätten außerhalb Deutschlands können von der Anerkennungskommission bis zu einem Jahr auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Die Anerkennung von Weiterbildungsstätten außerhalb Deutschlands erfolgt nach vorheriger Konsultation der betroffenen nationalen Fachgesellschaften. |
1.4 Anmeldung zur Weiterbildung
Zu Beginn der Weiterbildung melden sich die Weiterzubildenden
beim Sekretär der Anerkennungskommission an. Wurde die rechtzeitige
Anmeldung versäumt, kann die Anerkennungskommission auf Antrag rückwirkend
die Weiterbildungszeit anerkennen, wenn der Weiterbilder eine Befugnis zur
Weiterbildung in diesem Zeitraum besaß.
Sollte keine Befugnis zur Weiterbildung vorgelegen haben, obwohl die
Voraussetzungen der Weiterbildungsstätte gegeben waren, so kann die
Anerkennungskommission auf Antrag die Weiterbildungsbefugnis rückwirkend
erteilen.
1.5 Wissenschaftliche Arbeiten
Wissenschaftliche Arbeiten sind integraler Bestandteil
der Weiterbildung. Sie sind am Ende der Weiterbildungszeit durch Vorlage
von mindestens zwei Arbeiten auf dem Gebiet der Klinischen Chemie, der Biochemie
oder der Pathobiochemie, nachzuweisen, die während der Weiterbildungszeit
in wissenschaftlichen Zeitschriften mit Begutachtungssystem veröffentlicht
oder zur Publikation angenommen wurden.
1.6. Zulassung zur Abschlussprüfung
Die Anerkennungskommission entscheidet über die
Zulassung zur Prüfung anhand der vorgelegten Nachweise über die
Weiterbildung. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung, die die Anerkennungskommission
gemäß § 11 Absatz 3 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft
für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin erlässt.
1.7.1 |
Prüfungskommission |
Die Prüfungskommission
besteht aus einem Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern der
Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und
Laboratoriumsmedizin. Sie müssen Inhaber der Anerkennung
als Klinischer Chemiker sein oder die entsprechende Qualifikation
nach Ziffer 3.2 dieser Richtlinien besitzen. Mindestens ein Mitglied
der Prüfungskommission muss der Anerkennungskommission angehören.
Die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungskommission
erfolgt durch die Anerkennungskommission.
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1.7.2 |
Prüfungsablauf |
Die Abschlussprüfung erfolgt als mündliche Prüfung. Der Prüfling wird einzeln mündlich geprüft. Einzelheiten regelt die Verfahrensordnung, die die Anerkennungskommission gemäß § 11 Absatz 3 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin erlässt.
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1.7.3 |
Prüfungsstoff |
Der Prüfungsstoff umfasst
die allgemeine und spezielle Klinische Chemie, deren biochemische
und pathobiochemische Grundlagen, schließt das Gebiet der
Laboratoriumsorganisation mit ein und erstreckt sich auf die
mit der Klinischen Chemie in Zusammenhang stehenden Stoffgebiete
angrenzender Fächer.
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1.7.4 |
Wiederholung der Prüfung |
Eine einmalige Wiederholung der Prüfung ist möglich. Über die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung entscheidet die Anerkennungskommission. |
Nach Vorliegen der in den Ziffern 1 bis 7 genannten Voraussetzungen
und erfolgreicher Abschlussprüfung erteilt die Anerkennungskommission
die Anerkennung als Klinischer Chemiker, über die eine Urkunde ausgestellt
wird. Er wird in das Register der Inhaber/Inhaberinnen der Anerkennung
als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin bei der Deutschen Vereinten Gesellschaft
für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin eingetragen. Einzelheiten
regelt die Verfahrensordnung, die die Anerkennungskommission gemäß § 11
Absatz 3 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische
Chemie und Laboratoriumsmedizin erlässt.
1.9 Das Register der Inhaber
der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin
Die Deutsche Vereinte Gesellschaft für Klinische
Chemie und Laboratoriumsmedizin e.V. führt das Register der Inhaber/Inhaberinnen
der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin beim Sekretär
der Anerkennungskommission, das Teil des Europäischen Registers anerkannter
Klinischer Chemiker/Klinischer Chemikerinnen ist. Auf Antrag kann die Aufnahme
von Fachwissenschaftlern der Medizin, Fachrichtung Klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik
oder Fachärzten für Pathobiochemie und Laboratoriumsdiagnostik/Klinische
Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, die die Anerkennung der Akademie für Ärztliche
Fortbildung (DDR) in Berlin besitzen, in das Register erfolgen.
Die vorliegende Fassung der Richtlinien zur Erteilung
der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin gilt ab dem
23.11.2004. Weiterzubildende, die ihre Weiterbildung vor dem Inkrafttreten
dieser Fassung der Richtlinien begonnen haben, vollenden ihre Weiterbildung
nach der Fassung der Richtlinien, die zum Zeitpunkt des Beginns ihrer Weiterbildung
gültig war.
1.
Richtlinien zur Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin
2. Verfahrensordnung der Kommission
für die
Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin der
Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
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2. Verfahrensordnung der Kommission für die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
(Fassung vom 15.12.2005)
2.1 Die Kommission für
die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin
(Anerkennungskommission)
Die Anerkennungskommission arbeitet gemäß den
Richtlinien zur Weiterbildung und Anerkennung als Klinischer
Chemiker/Klinische Chemikerin vom 23.11.2004 und hat folgende Aufgaben:
2.2.1
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Gegenstandskatalog für die Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin |
Der Gegenstandskatalog für die Anerkennung definiert die Weiterbildungsziele und ist Grundlage für die Beurteilung der Weiterbildungsstätten sowie für die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis. Der Gegenstandskatalog wird bei Bedarf aktualisiert. Dazu kann die Anerkennungskommission Experten benennen, welche die Anerkennungskommission nach Rücksprache mit dem Präsidium bei der Aktualisierung des Gegenstandskatalogs unterstützen. Nach Verabschiedung des überarbeiteten Gegenstandskatalogs in der Anerkennungskommission wird er dem Präsidium der DGKL zur Beschlussfassung vorgelegt.
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2.2.2 |
Organisation der überregionalen Weiterbildung |
Überregional werden Repetitorien und Kurse angeboten. Die Repetitorien haben die Aufgabe, das von einem Klinischen Chemiker zu beherrschende Wissen in komprimierter Form zu vermitteln. Kurse sollen die praktische Fertigkeiten der Weiterzubildenden in speziellen Bereichen (z. B. hämatologischer Zytologie, Durchflusszytometrie, Toxikologie) verbessern. Die Anerkennungskommission schlägt ein oder mehrere Beauftragte für die einzelnen Weiterbildungsveranstaltungen vor, die vom Präsidium bestätigt werden müssen. Die Beauftragten führen die Weiterbildungsveranstaltungen mit Unterstützung des Sekretariats der Anerkennungskommission durch. Die Teilnahme an der jeweiligen Weiterbildungsveranstaltung wird dem Weiterzubildenden bescheinigt. |
2.3.1
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Befugnis zur Weiterbildung von Klinischen Chemikern | ||||||||
Die Befugnis zur Weiterbildung
zum Klinischen Chemiker entsprechend den Richtlinien wird bei
dem Sekretär der Anerkennungskommission beantragt.
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2.3.2 |
2.3.2 Registrierung der Weiterbildung | ||||||||
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2.4.1
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Prüfungstermine |
Es werden jährlich zwei Prüfungstermine im Abstand von etwa 6 Monaten angeboten. Die Termine werden in den Mitteilungen und auf der Internetseite der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin veröffentlicht.
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2.4.2 |
Prüfungskommission |
Wird die Prüfungskommission nicht vom Vorsitzenden der Anerkennungskommission geleitet, bestimmen die Mitglieder der nach §7.1 der Richtlinien bestellten Prüfungskommission vor Prüfungsbeginn einen Vorsitzenden. Vor Prüfungsbeginn wird ebenfalls ein Protokollführer bestimmt.
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2.4.3
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Ablauf der Prüfung |
Die Abschlussprüfung soll 1,5 Stunden nicht überschreiten. Die Prüfung beginnt mit dem zehnminütigen Referat des Prüfungskandidaten. Das Referat ist frei zu halten. Bis zu drei Abbildungen dürfen benutzt werden. Nach einer Diskussion von maximal 10 Minuten mit den Prüfern über das Referat werden die Kenntnisse des Prüfungskandidaten auf der Grundlage des jeweils gültigen Gegenstandskatalogs zur Abschlussprüfung für die Anerkennung geprüft.
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2.4.4
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Wiederholungsprüfung |
Die Prüfung kann frühestens nach 6 Monaten wiederholt werden. Es können dem zu Prüfenden Auflagen für eine gezielte Ergänzung seiner Weiterbildung gemacht werden, von deren Erfüllung die Wiederzulassung zur Prüfung abhängig gemacht wird. Der Weiterzubildende meldet sich zur Wiederholungsprüfung drei Monate vor dem Prüfungstermin beim Sekretariat der Anerkennungskommission an. Der Sekretär teilt dem Weiterzubildenden schriftlich mit, welche Unterlagen einzureichen sind. |
2.6.1
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Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen |
Der Veranstalter beantragt bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen Landesärztekammer die Anerkennung als zertifizierte Fortbildungsveranstaltung. Fortbildungsveranstaltungen der IFCC oder IFCC-assoziierter Fachgesellschaften können ebenfalls anerkannt werden. Das gilt auch für Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland, die im engen Zusammenhang mit Methoden und Inhalten der klinischen Laboratoriumsdiagnostik stehen. Die Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstaltungen dienen als Nachweis für die Fortbildungsmaßnahme.
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2.6.2 |
Voraussetzungen zur Ausstellung des Fortbildungszertifikats |
Das Fortbildungszertifikat
wird auf Antrag an anerkannte Klinische Chemiker vergeben, wenn
sie innerhalb von 5 Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben und
dokumentiert haben. Die Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen
erfolgt nach den von den Ärztekammern festgelegten Kriterien.
Der Antrag ist kostenpflichtig und kann nur einmal in 5 Jahren gestellt werden. Der für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats zu zahlende Betrag wird vom Präsidium der DGKL festgelegt. Die Bearbeitung erfolgt erst nach Eingang der Überweisung. Nach Prüfung der Unterlagen wird – falls der Antragsteller die Kriterien erfüllt – das Fortbildungszertifikat ausgestellt. Das Fortbildungszertifikat ist von dem Vorsitzenden und dem Sekretär der Anerkennungskommission zu unterzeichnen. |