Verfahrensordnung der Kommission für
die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker/Klinische Chemikerin
der Deutschen Vereinten Gesellschaft für
Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin
(Fassung vom 15.12.2005)
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Richtlinien
und Verfahrensordnung als pdf
1. Die Kommission für die Erteilung der Anerkennung als Klinischer Chemiker / Klinische Chemikerin
Die Anerkennungskommission arbeitet gemäß den Richtlinien zur Weiterbildung und Anerkennung als Klinische Chemikerin/Klinischer Chemikerin vom 23.11.2004 und hat folgende Aufgaben:
Die Zusammensetzung der Anerkennungskommission ergibt sich aus §11 der Satzung der Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und Laboratoriumsmedizin (DGKL) e.V. vom 08.05.2003.
Die Anerkennungskommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung für drei Jahre den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den Sekretär. Wiederwahl ist möglich, die des Vorsitzenden allerdings nur einmal.
Der Sekretär ist für die Organisation der Arbeit der Anerkennungskommission, die Führung des Registers der Inhaber der Anerkennung als Klinische Chemikerin/Klinischer Chemiker und die Erteilung der Fortbildungszertifikate verantwortlich. Er/sie leitet das Sekretariat der Fort- und Anerkennungskommission.
Die Anerkennungskommission erledigt ihre Aufgaben soweit wie möglich auf schriftlichem Wege. Sollen Entscheidungen in einer Sitzung der Anerkennungskommission getroffen werden, ist zu gewährleisten, dass Kommissionsmitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, ihr Votum in schriftlicher Form rechtzeitig vor der Sitzung abgeben können.
beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Abweichende Voten können zu Protokoll gegeben werden. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn wenigstens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Alle Verfahrensschritte der Fort- und Weiterbildungskommission sind zu dokumentieren. Nach Abschluss des Verfahrens verbleiben die Originalunterlagen im Sekretariat der Anerkennungskommission, Kopien sind zu vernichten.
Die Mitglieder der Anerkennungskommission sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
2. Inhalt und Organisation der Weiterbildung
2.1 |
Gegenstandskatalog für die Anerkennung als Klinische Chemikerin/Klinische Chemiker |
Der Gegenstandskatalog
für
die Anerkennung als Klinische Chemikerin/Klinischer Chemiker definiert
die Weiterbildungsziele und ist Grundlage für die Beurteilung
der Weiterbildungsstätten sowie für die Erteilung der
Weiterbildungsermächtigungen. Der Gegenstandskatalog wird
bei Bedarf aktualisiert. Dazu kann die Anerkennungskommission Experten
benennen, welche die Anerkennungskommission nach Rücksprache
mit dem Präsidium bei der Aktualisierung des Gegenstandskatalogs
unterstützen. Nach Verabschiedung des überarbeiteten
Gegenstandskatalogs in der Anerkennungskommission wird er dem Präsidium
der DGKL zur Beschlussfassung vorgelegt. |
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2.2 |
Organisation
der überregionalen
Weiterbildung |
Überregional werden Repetitorien
und Kurse angeboten. Die Repetitorien haben die Aufgabe, das von
einer Klinischen Chemikerin/einem Klinischen Chemikerin zu beherrschende
Wissen in komprimierter Form zu vermitteln. Kurse sollen die praktische
Fertigkeiten der Weiterzubildenden in speziellen Bereichen (z.B.
hämatologischer Zytologie, Durchflusszytometrie, Toxikologie)
verbessern. Die Anerkennungskommission schlägt ein oder mehrere
Beauftragte für die einzelnen Weiterbildungsveranstaltungen
vor, die vom Präsidium bestätigt werden müssen.
Die Beauftragten führen die Weiterbildungsveranstaltungen
mit Unterstützung des Sekretariats der Anerkennungskommission
durch. Die Teilnahme an der jeweiligen Weiterbildungsveranstaltung
wird der Weiterzubildenden/dem Weiterzubildenden bescheinigt. |
3. Durchführung des Weiterbildungsverfahrens
3.1 |
Ermächtigung zur Weiterbildung
von Klinischen Chemikerinnen/zum Klinischen Chemikern |
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Die Ermächtigung zur Weiterbildung zur Klinischen Chemikerin/zum Klinischen Chemiker entsprechend den Richtlinien wird bei dem Sekretär der Anerkennungskommission beantragt. Der Sekretär holt Informationen über die Struktur und Ausstattung der Weiterbildungsstätte an Hand eines Erhebungsbogens ein. Anschließend erfolgt eine Laborbegehung durch zwei Gutachter. Diese müssen die Anerkennung als Klinische Chemikerin/Klinischer Chemiker der DGKL oder die entsprechende Qualifikation nach den Übergangsregelungen nach Absatz 3.2 der Richtlinien besitzen und Mitglied der DGKL. Eine Gutachterin/ein Gutachter muss der Anerkennungskommission angehören. Die Gutachter werden von der Anerkennunskommission für jede Begehung neu bestellt. Die Gutachter übermitteln ihr gemeinsames Votum über die Eignung der Weiterbildungsstätte an Hand eines Kriterienkataloges in schriftlicher Form dem Sekretär der Anerkennungskommission. Auf Grund der Aktenlage und des Votums der Gutachter entscheidet die Anerkennungskommission über die Ermächtigung der Antragstellerin/des Antragstellers zur Weiterbildung. Eine Begrenzung der Ermächtigung bezüglich des Weiterbildungsumfangs ist dann vorzunehmen, wenn eine Weiterbildungsstätte wesentliche Abschnitte der im Gegenstandskatalog definierten Inhalte nicht vermitteln kann. Die Entscheidung über die Ermächtigung wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Einsprüche gegen den Bescheid sind an das Präsidium der DGKL zu richten. Die Weiterbilderin/der Weiterbilder teilt dem Sekretär der Anerkennungskommission unverzüglich mit, wenn sich die Voraussetzungen ändern, unter den die Weiterbildungsermächtigung erteilt wurde. Die Anerkennungskommission entscheidet auf Grund der Aktenlage oder einer erneuten Begehung, ob die Weiterbildungsermächtigung weiterhin gilt, erweitert, eingeschränkt oder aufgehoben wird. Die Entscheidung wird der Weiterbilderin/dem Weiterbilder schriftlich mitgeteilt. |
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3.2 |
Registrierung der Weiterbildung zur Klinischen Chemikerin/zum
Klinischen Chemiker |
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3.2.1 |
Antrag auf Registrierung zur Klinischen Chemikerin/Klinischen Chemiker |
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Die Registrierung zur Weiterbildung wird beim Sekretariat der Anerkennungskommission vorgenommen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Die Anerkennungskommission entscheidet über den Antrag. Sie legt die Weiterbildungsdauer unter Berücksichtigung rückwirkend anrechenbarer Weiterbildungszeiten gemäß der Abschnitte 2 und 4 der Richtlinien fest und erteilt bei eingeschränkter Weiterbildungsermächtigung der Weiterbilderin/des Weiterbilders gegebenenfalls Auflagen zur Sicherstellung der Weiterbildung. Das Votum der Anerkennungskommission wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. |
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3.2.2 |
Anmeldung zur Abschlussprüfung | |
Zum Abschluss der Weiterbildung beantragt die/der Weiterzubildende spätestens 3 Monate vor dem angestrebten Prüfungstermin schriftlich beim Sekretariat der Anerkennungskommission die Zulassung zur Prüfung unter Vorlage folgender Unterlagen:
Die Fort- und Weiterbildungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Sind die Voraussetzungen für die Prüfung erfüllt, wird die Weiterzubildende/der Weiterzubildende zum nächsten Prüfungstermin eingeladen und gleichzeitig aufgefordert,
Spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin wird der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten unter Nennung des Ortes und des Prüfungstermins bekannt gegeben, über welches der drei Themen referiert werden soll. Wird dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung nicht zugestimmt, so ist dies der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Einsprüche gegen den Bescheid sind an den Vorsitzenden des ständigenb Vermittlungsausschusses zu richten. |
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4. Abschlussprüfung für die Anerkennung zur Klinischen Chemikerin/zum Klinischen Chemiker
4.1 |
Prüfungstermine |
Es werden
jährlich zwei
Prüfungstermine im Abstand von etwa 6 Monaten angeboten. Die
Termine werden in den Mitteilungen und auf der Internetseite der
Deutschen Vereinten Gesellschaft für Klinische Chemie und
Laboratoriumsmedizin veröffentlicht. |
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4.2 |
Prüfungskommission |
Wird die
Prüfungskommission
nicht vom Vorsitzenden der Anerkennungskommission geleitet, bestimmen
die Mitglieder der nach §7.1 der Richtlinien bestellten Prüfungskommission
vor Prüfungsbeginn eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. Vor
Prüfungsbeginn wird ebenfalls eine Protokollführerin/ein
Protokollführer bestimmt. |
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4.3 |
Ablauf der
Prüfung |
Die Abschlussprüfung soll
1,5 Stunden nicht überschreiten. Die Prüfung beginnt
mit dem zehnminütigen Referat der Prüfungskandidatin/des
Prüfungskandidaten. Das Referat ist frei zu halten. Bis zu
drei Abbildungen dürfen benutzt werden. Nach einer Diskussion
von maximal 10 Minuten mit den Prüferinnen/Prüfern über
das Referat werden die Kenntnisse der Prüfungskandidatin/des
Prüfungskandidaten auf der Grundlage des jeweils gültigen
Gegenstandskatalogs zur Abschlussprüfung für die Anerkennung
als Klinische Chemikerin/Klinischer Chemiker geprüft. |
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4.4 |
Wiederholungsprüfung |
Die Prüfung kann frühestens nach
6 Monaten wiederholt werden. Es können der/dem zu Prüfenden
Auflagen für eine gezielte Ergänzung seiner Weiterbildung
gemacht werden, von deren Erfüllung die Wiederzulassung zur
Prüfung abhängig gemacht wird. Die/der Weiterzubildende/der
meldet sich zur Wiederholungsprüfung drei Monate vor dem Prüfungstermin
beim Sekretariat der Fort- und Weiterbildungskommission an. Der
Sekretär teilt der/dem Weiterzubildenden schriftlich mit,
welche Unterlagen einzureichen sind. |
5. Anerkennung als Klinische Chemikerin/Klinischer Chemiker
Nach bestandener Abschlussprüfung erteilt die Anerkennungskommission im Auftrage des Präsidenten der DGKL der Bewerberin/des Bewerbers die Anerkennung zur Klinischen Chemikerin/zum Klinischen Chemiker. Die Bewerberin/der Bewerber erhält innerhalb von vier Wochen nach bestandener Prüfung eine Urkunde, in der die Anerkennung als Klinische Chemikerin/Klinischer Chemiker durch die DGKL bescheinigt wird. Die Urkunde ist vom Präsidenten der DGKL und der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Anerkennungskommission zu unterzeichnen.
6.1 |
Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen |
Der Veranstalter
beantragt bei der jeweils für den Ort der Veranstaltung zuständigen
Landesärztekammer die Anerkennung als zertifizierte Fortbildungsveranstaltung. Fortbildungsveranstaltungen der IFCC oder IFCC-assoziierter Fachgesellschaften können ebenfalls anerkannt werden. Das gilt auch für Fortbildungsveranstaltungen im In- und Ausland, die im engen Zusammenhang mit Methoden und Inhalten der klinischen Laboratoriumsdiagnostik stehen. Die Teilnahmebescheinigungen der Fortbildungsveranstaltungen dienen als Nachweis für die Fortbildungsmaßnahme. |
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6.2 |
Voraussetzungen zur Ausstellung
des Fortbildungszertifikats |
Das Fortbildungszertifikat wird auf Antrag an anerkannte Klinischen Chemikerinnen/Klinischen Chemikern vergeben, wenn sie innerhalb von 5 Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert haben. Die Bewertung der Fortbildungsmaßnahmen erfolgt nach den von den Ärztekammern festgelegten Kriterien. Das Fortbildungszertifikat wird beim Sekretariat der Anerkennungskommission beantragt. Dazu werden folgende Unterlagen eingereicht:
Der Antrag ist kostenpflichtig und kann nur einmal in 5 Jahren gestellt werden. Der für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Fortbildungszertifikats zu zahlende Betrag wird vom Präsidium der DGKL festgelegt. Die Bearbeitung erfolgt erst nach Eingang der Überweisung. Nach Prüfung der Unterlagen wird falls der Antragsteller die Kriterien erfüllt das Fortbildungszertifikat ausgestellt. Das Fortbildungszertifikat ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und dem Sekretär der Anerkennungskommission zu unterzeichnen. |
7. Geltung der Verfahrensordnung
Die Verfahrensordnung wurde vom Präsidium der DGKL bestätigt und tritt am 15.12.2005 in Kraft. Für registrierte Weiterzubildende, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Weiterbildung befinden, gilt die Verfahrensordnung vom 21.06.1995.
Kontakt: Dr. Gerhard Weidemann